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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Pfanddarlehen

1. Geltungsbereich

Für sämtliche Pfanddarlehen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Bestimmungen der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

2. Pfanddarlehen

Pfanddarlehen werden ausschließlich gegen Übergabe und Verpfändung geeigneter Wertgegenstände gewährt.

Die Höhe des Darlehens richtet sich insbesondere nach Art, Zustand, Echtheit, Marktgängigkeit und Beleihungswert des jeweiligen Pfandgegenstandes.

Ein Anspruch auf Annahme eines Gegenstandes oder auf Gewährung eines Darlehens in bestimmter Höhe besteht nicht.

Der Verpfänder versichert, zur Verpfändung des Gegenstandes berechtigt zu sein und dass der Verpfändung keine Rechte Dritter entgegenstehen.

3. Pfandschein

Über jedes Pfanddarlehen wird ein Pfandschein ausgestellt. Dieser enthält die wesentlichen Angaben zum Pfanddarlehen, insbesondere Darlehensbetrag, Beschreibung des Pfandgegenstandes, Fälligkeit sowie die vereinbarten Zinsen und Vergütungen.

Der Pfandschein ist sorgfältig aufzubewahren.

Bei Verlust des Pfandscheins ist der Pfandleiher unverzüglich zu benachrichtigen. Die Herausgabe des Pfandes kann bis zur Klärung der Berechtigung verweigert werden.

4. Laufzeit und Fälligkeit

Laufzeit und Fälligkeit des Pfanddarlehens ergeben sich aus dem Pfandschein.

Die Fälligkeit des Darlehens wird nicht auf eine kürzere Frist als drei Monate festgelegt.

Eine Verlängerung kann nach Vereinbarung erfolgen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

5. Zinsen und Vergütung

Für das Pfanddarlehen wird der nach der Pfandleiherverordnung zulässige Darlehenszins berechnet.

Neben dem Darlehenszins wird eine Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebs erhoben.

Bei Darlehensbeträgen über 300 EUR wird die Höhe der monatlichen Vergütung zwischen dem Pfandleiher und dem Verpfänder vereinbart.

Die für das jeweilige Pfanddarlehen geltenden Zinsen und Vergütungen werden vor Vertragsabschluss mitgeteilt und im Pfandschein bzw. Pfanddarlehensvertrag ausgewiesen.

6. Aufbewahrung und Versicherung

Der Pfandgegenstand wird während der Dauer des Pfanddarlehens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt und versichert.

Für Verlust oder Beschädigung des Pfandes haftet der Pfandleiher nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

7. Einlösung

Der Verpfänder kann das Pfand gegen Rückzahlung des Darlehens sowie Zahlung der angefallenen Zinsen, Vergütungen und sonstigen gesetzlich zulässigen Kosten einlösen.

Die Herausgabe erfolgt gegen Vorlage des Pfandscheins und, soweit erforderlich, nach Prüfung der Berechtigung des Vorlegers.

8. Verlängerung

Eine Verlängerung des Pfanddarlehens kann vor Ablauf der maßgeblichen Fristen vereinbart werden.

Voraussetzung ist grundsätzlich die Begleichung der bis dahin fälligen Zinsen, Vergütungen und sonstigen zulässigen Kosten.

Der Pfandleiher kann vor einer Verlängerung eine erneute Bewertung des Pfandgegenstandes vornehmen.

9. Verwertung des Pfandes

Wird das Pfand nach Eintritt der Fälligkeit nicht eingelöst und das Pfanddarlehen nicht verlängert, erfolgt die Verwertung nach Maßgabe der Pfandleiherverordnung und der sonstigen gesetzlichen Vorschriften.

Die Verwertung erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Verwertungsüberschuss

Übersteigt der Verwertungserlös die Forderungen des Pfandleihers einschließlich der gesetzlich zulässigen Zinsen, Vergütungen und Verwertungskosten, besteht hinsichtlich des verbleibenden Überschusses ein Anspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Die Behandlung und Herausgabe eines Verwertungsüberschusses richtet sich nach der Pfandleiherverordnung.

11. Beschränkung auf das Pfand

Der Pfandleiher befriedigt seine Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zinsen, Vergütungen und Kosten grundsätzlich ausschließlich aus dem Pfand.

Eine persönliche Haftung des Verpfänders für einen bei der Verwertung entstehenden Mindererlös besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften des Pfandleihgeschäfts nicht.

12. Pfandleiherverordnung

Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Die gesetzlichen Vorschriften gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle einer abweichenden Regelung vor.

13. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die gesetzlichen Regelungen und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.